Das Gewaltschutzgesetz schützt Menschen nach einer Gewalttat oder bei Stalking vor möglichen Wiederholungen durch den selben Täter. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Täters aus der gemeinsamen Wohnung zu weisen oder ein Kontakt- und Näherungsverbot zu beantragen. Verstößt der Täter gegen die gerichtliche Anordnung, kann er allein deswegen mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt werden.
Stalking und „häusliche“ Gewalt haben weitreichende Folgen auf alle Lebensbereiche der betroffenen Person. Da in diesen Bereichen häufig eine immer weiter ansteigende Eskalation der Gewalt durch den Täter zu beobachten ist, ist es ratsam schnell zu reagieren und frühzeitig eine Anwält*in einzuschalten.
Bei „häuslicher“ Gewalt, also Gewalt durch eine nahestehende Person ermöglicht das Gewaltschutzgesetz insbesondere auch, dass der Täter auch dann die gemeinsame Wohnung für bis zu 6 Monaten verlassen muss, wenn er diese allein angemietet hat. Lassen Sie sich beraten.
Unter der Rubrik „Links“ finden Sie Beratungsstellen, an die Sie sich (zusätzlich) wenden können.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, ein Frauenhaus aufzusuchen, sollten Sie -soweit es möglich ist- folgende Sachen mitnehmen:
- Ausweisdokumente, Reisepass, Kinderausweis
- Krankenkassenkarten
- Meldezettel
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde
- Mutter-Kind-Pass
- Ersatzschlüssel für Wohnung und Auto
- Kleidung
- wichtige Medikamente
- Lieblingsspielzeug der Kinder
- Bargeld, Sparbuch, Kontokarte
Ich vertrete die Position, dass Gewalt nicht das Problem der verletzten Person ist, sondern das Problem des Täters und der Personen, die wegschauen. Seien Sie aufmerksam und greifen Sie ein.